Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. DBA-Niederlande a.F.
a) Abweichungen zum OECD-MA
197
Quellensteuersatz 0 %. Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA schließt Art. 11 des DBA-Niederlande a.F. grundsätzlich jegliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich im Betriebsstättenvorbehalt, der inhaltlich Art. 11 Abs. 4 OECD-MA entspricht.
198
Anwendung des Dividendenartikels für Zwecke der Quellenbesteuerung hinsichtlich typisch stiller Beteiligungen, Wandelanleihen und Gewinnobligationen. In Abweichung vom OECD-MA ist zwar nicht über eine Definition, aber über einen Rechtsfolgenverweis durch Art. 14 Abs. 3 DBA-Niederlande a.F. für Wandelanleihen und Gewinnobligationen die Anwendung des Dividendenartikels angeordnet. Nach Nr. 9 Satz 2 des Protokolls (inklusive der Änderungen aus 2004) gilt dasselbe für typische stille Beteiligungen; atypisch stille Beteiligungen ordnet Nr. 9 Satz 1 des Protokolls ausdrücklich den Unternehmensgewinnen zu. Es greift somit für typisch stille Beteiligungen, Wandelanleihen und Gewinnobligationen das 15%ige Quellenbesteuerungsrecht aus dem Div...