Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Luxemburg als Wohnsitzstaat. Da das DBA-Luxemburg 2012 grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszahlungen anordnet, ergibt sich die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur im Falle ausnahmsweiser Quellensteuererhebung, insbesondere aufgrund des ausnahmsweisen unbeschränkten Quellenbesteuerungsrechts im Falle abzugsfähiger Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 156). Luxemburg als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen in diesen Fällen nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DBA-Luxemburg 2012 durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Wegen der weiteren Fälle des Switch-over aus Sicht Luxemburgs als Ansässigkeitsstaat nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. c DBA-Luxemburg 2012 s. Rz. 158.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Da das DBA-Luxemburg grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszahlungen anordnet, ergibt...