Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
170
Quellensteuersatz 10 %/0 %. Grundsätzlich entspricht Art. 11 des DBA-Kanada dem OECD-MA, indem er eine 10%ige Quellensteuerbegrenzung vorsieht. Für Zahlungszielzinsen, Zinszahlungen an eine Regierung oder Gebietskörperschaft eines der beiden Abkommensstaaten sowie für Zinszahlungen aus entsprechenden Schuldverschreibungen und für Zinszahlungen an bestimmte Altersversorgungseinrichtungen ist jegliches Quellenbesteuerungsrecht ausgeschlossen.
171
Vergütungen aus typisch stillen Beteiligungen und ähnlichen Instrumenten sowie Investmentvermögen gelten für Zwecke der Abkommensanwendung durch Deutschland als Dividenden. Für die Zwecke der Besteuerung in Deutschland sind nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. b des DBA-Kanada Einkünfte eines stillen Gesellschafters, Zinsen aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnlichen Instrumenten sowie Erträge aus Investmentvermögen von der Dividendendefinition umfasst. Infolge dieser Regelung (s. zu entsprechenden Regelungen Rz. 17) greift diesbezüglich das 15%ige Quellenbesteuerungsrecht aus dem Dividendenartikel ans...