Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Japan als Wohnsitzstaat. Japan als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 22 Abs. 12 DBA-Japan durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Da die Anrechnungsmethode für alle deutschen Steuern gilt, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhoben werden dürfen, gilt sie auch für alle Fälle quellensteuerbelasteter Vergütungen aus hybriden Instrumenten, die aus Deutschland nach Japan gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese aus japanischer Sicht unter den Zins- oder den Dividendenartikel fallen und unabhängig davon, ob ein begrenztes oder unbegrenztes (s. Rz. 143) deutsches Quellenbesteuerungsrecht greift.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. b (2) DBA-Japan durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der ...