Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Erhebung einer 20%igen Quellensteuer, diverse Ausnahmen. Nach nationalem Recht erhebt Großbritannien grundsätzlich auf Outbound-Zinszahlungen eine 20%ige Quellensteuer. Gegenständlich ausgenommen sind Zinsen auf börsengehandelte Eurobonds und auf Bankeinlagen Gebietsfremder sowie Zinsen auf kurzfristige Darlehensgewährungen. Eurobonds sind Schuldverschreibungen, die von Unternehmen begeben werden, verkehrstypischerweise von im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften UK-ansässiger Gesellschaften. Kurzfristige Darlehen sind Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. Unter Gestaltungsaspekten ist wegen der weitgehenden Beliebigkeit der Gewährung von Eigen- oder Fremdkapital von besonderer Bedeutung, dass Großbritannien auf Dividendenzahlungen grundsätzlich keine Quellensteuer erhebt.