Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
132
China als Wohnsitzstaat. China als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-China durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. Da die Anrechnungsmethode ausnahmslos angeordnet ist, gilt sie auch in den Sonderfällen des unbeschränkten deutschen Quellenbesteuerungsrechts für Vergütungen aus hybriden Instrumenten (s. Rz. 107) und/oder wenn aus chinesischer Sicht Dividenden statt Zinsen angenommen werden. Für den in diesem Zusammenhang eher theoretischen Fall einer 10%igen Mindestbeteiligung am Nennkapital ist außerdem eine indirekte Anrechnung deutscher Unternehmenssteuern angeordnet.
133
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b (ii) DBA-China durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende...