Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
128
Quellensteuersatz 10 %/0 % für Zinsen an staatliche Einrichtungen. Grundsätzlich entspricht Art. 11 des DBA-China dem OECD-MA, indem er eine 10%ige Quellensteuerbegrenzung vorsieht. Für diverse Zahlungen an staatliche Einrichtungen, insbesondere staatliche (Förder-)Banken sieht jedoch das DBA vollständige Quellensteuerfreiheit vor.
129
Unbegrenztes Quellenbesteuerungsrecht für Hybride, auch für Fälle ohne one-sided deduction. Über Nr. 4 des Protokolls zum DBA wird dem Quellenstaat ein unbegrenztes Besteuerungsrecht für bestimmte abzugsfähige Vergütungen aus Hybriden eingeräumt (allgemein hierzu Rz. 18). Ungeachtet der Bestimmungen des Zins- und Dividendenartikels können nach dieser Protokollvorschrift Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. Ausdrücklich eingeschlossen sind Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Be...