Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Quellenbesteuerungsrecht 15 %/0 %. Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA räumt Art. 11 DBA-Belgien dem Quellenstaat grundsätzlich ein 15%iges Besteuerungsrecht ein. Anstelle dieses 15%igen Quellenbesteuerungsrechts tritt ein Ausschluss jeglicher Quellensteuer, wenn die Zinsen an ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats gezahlt werden. Dieser Ausschluss greift wiederum nicht bzgl. Zinsen aus Schuldverschreibungen und anderen Anleihepapieren, ausgenommen Handelsforderungen und auch nicht bei Zahlungen an 25%ig direkt oder indirekt stimmrechtsmäßig verbundene Unternehmen. Im Falle 25%ig direkt oder indirekt verbundener Unternehmen mit Sitz in der EU führt jedoch praktisch die überobligationsmäßige Umsetzung der Zins-/Lizenzrichtlinie durch Belgien ebenfalls zur Quellensteuerfreiheit, s. Rz. 103.
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Typisch stille Beteiligungen — Dividenden für Zwecke der Anwendung durch Deutschland. In Abweichung vom OECD-MA umfasst der Dividendenbegriff des Art. 10 Abs. 5 des DBA-Belgien Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter aus seiner Beteiligung bezieht und die...