Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Betriebsstättenvorbehalt für Zinszahlungen (Abs. 5 Satz 2)
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Funktionale Zugehörigkeit der Verbindlichkeit zur Betriebsstätte. Gehört nach funktionalen Gesichtspunkten die Verbindlichkeit zu einer Betriebsstätte des Schuldners in einem der beiden Abkommensstaaten, so wird die allgemeine personenbezogene Herkunftsregelung des Abs. 5 Satz 1 durch die Spezialvorschrift des Abs. 5 Satz 2 verdrängt. Die Zinsen stammen dann aus dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Abs. 5 Satz 1 beschreibt dabei sowohl den Fall, dass dieser Betriebsstättenstaat nicht zugleich auch der Ansässigkeitsstaat des Zinsgläubigers ist, als auch den Fall, dass Betriebsstättenstaat und Ansässigkeitsstaat des Zinsgläubigers derselbe sind. Die funktionale Zuordnung der Verbindlichkeit setzt nicht nur voraus, dass die Verbindlichkeit für die Betriebsstätte eingegangen worden ist, sondern auch dass die Betriebsstätte die Zinsen zahlt. In der Praxis ist die Zuordnung von Verbindlichkeiten im Rahmen des Abs. 5 Satz 2 nur für Banken und Versicherungen aufgrund der entsprechenden Spezialvorschriften verlässlich möglich...