Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
113
Hilfsnorm zu Abs. 1 und 2. Für den Grundfall des Art. 11 OECD-MA, dass Zinsen aus dem einen Abkommensstaat (dem Quellenstaat) an einen im anderen Abkommensstaat ansässigen Nutzungsberechtigten gezahlt werden, ist die Herkunftsvorschrift des Abs. 5 eine Hilfsregelung, die die Subsumtion dieses Standardfalls ermöglicht. Abs. 5 regelt die Herkunft der Zinsen abschließend.