Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Negative Abgrenzung: Keine Zuschläge für verspätete Zahlung (Abs. 3 Satz 2)
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Zuschläge für verspätete Zahlung sind keine Zinsen im abkommensrechtlichen Sinne — Anwendung anderer Verteilungsnormen. Regelungszweck des Art. 11 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA ist es, Schadensersatzzahlungen und ähnliche Zahlungen aus dem Anwendungsbereich des Zinsartikels auszunehmen und damit die Anwendung anderer, speziellerer Verteilungsnormen zu eröffnen. In Betracht kommt insbesondere die Anwendung von Art. 7 (Unternehmensgewinne) oder Art. 21 (Andere Einkünfte).