Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Grundsätze
109
Ausgangspunkt Gestaltungsfreiheit. Ausgangspunkt jeder Überlegung zur Frage des Missbrauchs von DBA ist der Grundsatz, dass jedermann das Recht hat, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, wie es ihm am günstigsten erscheint. Insbesondere kann der Lebenssachverhalt durch den Steuerpflichtigen so ausgestaltet werden, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Dabei ist auch allein das Motiv, Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht unangemessen oder missbräuchlich. Entsprechend der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung folgt das Steuerrecht dem verwirklichten Sachverhalt. Dies gilt auch bei der Anwendung der DBA.
110
Grenzen der Gestaltungsfreiheit (Missbrauch). Das Steuerrecht folgt der Gestaltung des Steuerpflichtigen allerdings dann nicht mehr, wenn diese Gestaltung als missbräuchlich anzusehen ist. Nach dem deutschen Rechtsverständnis ist das der Fall, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außer...