Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Unbeschränktes Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Entsprechend dem international üblichen Besteuerungskonzept für Zinsen sieht Art. 11 Abs. 1 ein grundsätzlich unbeschränktes Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Zinsgläubigers für aus dem anderen Abkommensstaat gezahlte Zinsen vor. Dabei ist der Ansässigkeitsstaat nach Art. 23A/23B verpflichtet, im Rahmen der üblichen Höchstbegrenzung und per-country-limitation Quellensteuern im Sinne des Art. 11 Abs. 2 anzurechnen. Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 ist es, das in den meisten Rechtsordnungen übliche symmetrische Besteuerungskonzept für Zinsen auch in grenzüberschreitenden Fällen umzusetzen (s. Rz. 1), was allerdings vielfach wegen der Entstehung von Quellensteuerüberhängen nicht funktioniert. Durch nicht anrechenbare Quellensteuern entstehen häufig Mehrbelastungen gegenüber vergleichbaren Zinszahlungen innerhalb eines Staates (s. Rz. 2 ff.).