Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
a) Art. 10 Absatz 1 DBA-USA
444
Keine. Aufgrund fehlender Abweichungen zu Art. 10 Abs. 1 OECD-MA ergeben sich keine Konsequenzen.
b) Art. 10 Absatz 2 DBA-USA
445
Begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaates. Art. 10 Abs. 2 DBA-USA räumt dem Quellenstaat ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht ein. Die Regelung vermittelt dem Dividendenempfänger einen Rechtsanspruch gegen den Quellenstaat, die erhobene Quellensteuer auf die in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und b bezeichneten Höchstgrenzen abzusenken („die Steuer darf ... nicht übersteigen“). Deutschland als Quellenstaat setzt diesen Anspruch um, indem die über den jeweiligen Höchstsatz erhobene Kapitalertragsteuer auf fristgebundenen Antrag hin gem. Art. 29 Abs. 2 DBA-USA i.V.m. § 50c Abs. 3 EStG erstattet wird. Für Schachteldividenden (unmittelbare Beteiligung von 10 %) sieht § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 5 EStG die darüber hinausgehende Möglichkeit vor, von einem Kapitalertragsteuereinbehalt (ggf. auch teilweise) abzusehen. Im Gegensatz zu Deutschland erheben die USA als Quellenstaat unter den Voraussetz...