Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
419
Art. 10 Abs. 1 DBA-Spanien. Art. 10 Abs. 1 DBA-Spanien entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
420
Art. 10 Abs. 2 DBA-Spanien. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a und b DBA-Spanien 2011 entspricht im Wesentlichen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Lediglich der in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a DBA-Spanien geregelte Ausschluss von Personen- sowie REIT-Gesellschaften aus dem Kreis der Nutzungsberechtigten verfügt über kein Pendant im OECD-MA. Zudem wird abweichend vom OECD-MA das Schachtelprivileg bereits ab einer Beteiligung am Kapital von 10 % gewährt und es ist keine Mindesthaltedauer erforderlich. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA-Spanien 2011 entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA.
421
Art. 10 Abs. 3 DBA-Spanien. Art. 10 Abs. 3 DBA-Spanien entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 OECD-MA. Anstelle von „Genussaktien“ wird lediglich von „Genussrechten“ gesprochen und die Aufnahme von „Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem deutschen Investmentvermögen“ verfügt über kein Pendant im OECD-MA. Die dritte Fallgruppe verzicht...