Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
392
Art. 10 Abs. 1 DBA-Russland. Art. 10 Abs. 1 DBA-Russland entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
393
Art. 10 Abs. 2 DBA-Russland. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 DBA-Russland entspricht im Wesentlichen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Lediglich wird abweichend vom OECD-MA das Schachtelprivileg bereits ab einer Beteiligung am Kapital von 10 % gewährt und der Kapitalanteil beträgt mindestens EUR 80.000 oder den entsprechenden Betrag in Rubel. Eine Mindesthaltedauer der Beteiligung vergleichbar mit derjenigen in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a OECD-MA 2017 kennt das DBA-Russland nicht. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA-Russland entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA.
394
Art. 10 Abs. 3 DBA-Russland. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 DBA-Russland entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 OECD-MA. Anstelle von „Genussaktien“ wird lediglich von „Genussrechten“ gesprochen und die dritte Fallgruppe verzichtet darauf, dass die als Dividenden qualifizierenden Einkünfte aus „sonstigen Gesellschaftsanteilen stammen“ müssen; es genügen „sonstige Einkünfte“.
395
Art. 10 ...