Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
380
Art. 10 Abs. 1 DBA-Österreich. Art. 10 Abs. 1 DBA-Österreich entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
381
Art. 10 Abs. 2 DBA-Österreich. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 DBA-Österreich entspricht im Wesentlichen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Lediglich wird abweichend vom OECD-MA das Schachtelprivileg bereits ab einer Beteiligung am Kapital von 10 % gewährt und keine Mindesthaltedauer erforderlich ist. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA-Österreich entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA.
382
Art. 10 Abs. 3 DBA-Österreich. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 DBA-Österreich entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 OECD-MA. Anstelle von „Genussaktien“ wird lediglich von „Genussrechten“ gesprochen und die dritte Fallgruppe verzichtet darauf, dass die als Dividenden qualifizie S. 858 renden Einkünfte aus „sonstigen Gesellschaftsanteilen stammen“ müssen; es genügen „sonstige Einkünfte“. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 DBA-Österreich erweitert den Dividendenbegriff auf Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte...