Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
344
Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg. Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
345
Art. 10 Abs. 2 DBA-Luxemburg. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a und b DBA- Luxemburg entspricht im Wesentlichen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Abweichend vom OECD-MA 2017 wird das Schachtelprivileg jedoch bereits ab einer Beteiligung am Kapital von 10 % gewährt, die auch anders als im OECD-MA 2017 keine Mindesthaltedauer voraussetzt. Außerdem ist durch das Änderungsprotokoll die Anwendung des Schachtelprivilegs für Dividenden, die von einer deutschen Real Estate Investment Trust-Aktiengesellschaft (REIT-AG) im Sinne des REIT-Gesetzes oder von einer luxemburgischen Immobiliengesellschaft, die steuerlich einer deutschen REIT-AG im Wesentlichen entspricht, gezahlt werden, und für Dividenden, die an einen Organismus für gemeinsame Anlagen gezahlt werden, nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA-Luxemburg ausgeschlossen, sodass für diese nur Buchst. b mit einer Quellensteuerbegrenzung auf 15 % gilt. Was ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, definiert Nr. 1 de...