Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
336
Schachtelprivileg bereits ab 10 %-Beteiligung. Anders als das Schachtelprivileg des OECD-MA, welches eine Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von mindestens 25 % verlangt, begnügt sich Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a DBA-Kanada mit einer Beteiligung von 10 % an den Stimmrechten. Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten größer.
337
Verzicht auf „sonstige Gesellschaftsanteile“. Die dritte Fallgruppe der Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 DBA-Kanada verlangt nicht, dass die nach dem Steuerrecht des Quellenstaates als Dividenden zu qualifizierenden Einkünfte aus „sonstigen Gesellschaftsanteilen“ stammen müssen. Vielmehr begnügt sich Art. 10 Abs. 3 DBA-Kanada mit „sonstigen Einkünften“. Insoweit besteht eine Abweichung zum OECD-MA, die darauf hindeuten könnte, dass das (inhaltlich umstrittene) Erfordernis eines Gesellschaftsanteils innerhalb der dritten Fallgruppe von Art. 10 Abs. 3 DBA-Kanada entbehrlich ist (vgl. zum Begriff des Gesellschaftsanteils Rz. 125 ff.).
338
Erweiterung des Dividendenbegriffs auf hybride Finanzierungsformen. Art. 10 Abs. 3 Buchst. b DBA-Kanada erweitert den Dividendenbegriff auf hybride Finanzierungsformen. Danach umfasst der Ausdruck „Dividenden“ für die Zwecke der deutschen Besteuerung auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen oder aus Gewinnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Entgelte.