Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
329
Art. 10 Abs. 1 DBA-Kanada. Art. 10 Abs. 1 DBA-Kanada entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
330
Art. 10 Abs. 2 DBA-Kanada. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 DBA-Kanada entspricht im Wesentlichen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Lediglich wird abweichend vom OECD-MA das Schachtelprivileg bereits dann gewährt, wenn der Nutzungsberechtigte 10 % der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert. Eine zu Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a OECD-MA 2017 korrespondierende Regelung über die Mindesthaltedauer kennt Art. 10 DBA-Kanada nicht. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA-Kanada entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA.
331
Art. 10 Abs. 3 DBA-Kanada. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 DBA-Kanada entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 OECD-MA, unterteilt aber die Fallgruppen in Buchst. a und Buchst. b. Anstelle von „Genussaktien“ wird ferner von „Genussrechten“ gesprochen und die dritte Fallgruppe verzichtet darauf, dass die als Dividenden qualifizierenden Einkünfte aus „sonstigen Gesellschaftsanteilen stammen“ müssen; es genügen „sons...