Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
317
Art. 10 Abs. 1 DBA-Japan. Art. 10 Abs. 1 DBA-Japan entspricht wörtlich Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
318
Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan. Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan entspricht in seiner Ausgestaltung grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 OECD-MA. Im Unterschied zum OECD-MA sieht Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan eine Mindestbeteiligung der Gesellschaft in Höhe von 10 % der Stimmrechte vor. Zudem müssen die Stimmrechte der Gesellschaft während der sechs Monate vor dem Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird, gehört haben. Im Gegensatz zu Art. 10 Abs. 2 OECD-MA 2017 besteht hier der Klammerzusatz, dass die Gesellschaft „jedoch keine Personengesellschaft“ sein darf, weiterhin fort.
319
Art. 10 Abs. 3 DBA-Japan. Art. 10 Abs. 3 DBA-Japan findet so keine Entsprechung in Art. 10 OECD-MA. Die Vorschrift ist eine Erweiterung der Regelung des Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan und postuliert ein Quellenbesteuerungsverbot für den Fall, dass der Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, mindestens 25 % der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während der achtzehn Monate vor d...