Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
300
Art. 10 Abs. 1 DBA-Italien. Art. 10 Abs. 1 DBA-Italien entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
301
Art. 10 Abs. 2 DBA-Italien. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 DBA-Italien entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b OECD-MA. Zudem entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 DBA-Italien den in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 OECD-MA enthaltenen Regelungen.
302
Art. 10 Abs. 3 DBA-Italien. Art. 10 Abs. 3 DBA-Italien enthält eine Regelung zu Schachteldividenden, die von einer in Italien ansässigen Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt werden. Sofern die deutsche Gesellschaft, die diese Dividenden empfängt, unmittelbar über mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals der italienischen Gesellschaft verfügt, darf die italienische Steuer 10 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a OECD-MA 2017 neu aufgenommene Voraussetzung der Mindesthaltedauer bei Schachteldividenden hat im DBA-Italien hingegen keine Entsprechung.
303
Art. 10 Abs. 4 DBA-Italien. Art. 10 Abs. 4 DBA-Italien enthält eine (gegenstandslos gewordene und d...