Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
268
Frankreich als Wohnsitzstaat. Frankreich als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb DBA-Frankreich durch Anwendung der Anrechnungsmethode, allerdings mit Besonderheiten bzgl. des Anrechnungshöchstbetrages.
S. 841
269
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich durch Anwendung der Freistellungsmethode für Schachteldividenden oder gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c DBA-Frankreich durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Das Schachtelprivileg ist dabei nur auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige Kapitelgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören. Den Begriff des „Zahlens“ versteht der BFH dahin, dass z.B. auch eine KGaA in den Ge...