Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
260
Quellenbesteuerungsverbot für französische Schachteldividenden. Das in Art. 9 Abs. 3 DBA-Frankreich enthaltene Schachtelprivileg unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a OECD-MA. Zum einen wird das Schachtelprivileg nur einseitig für Ausschüttungen einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft gewährt. Für Dividenden deutscher Gesellschaften gilt aber ggf. Art. 9 Abs. 5 DBA-Frankreich (vgl. Rz. 261). Zum anderen greift das Schachtelprivileg bereits ab einer Mindestbeteiligung von 10 % am Gesellschaftskapital und Frankreich ist die Erhebung einer Quellensteuer vollständig versagt. Aufgrund der für zwischengesellschaftliche Beteiligungserträge geltenden MTR dürfte die praktische Relevanz aber mittlerweile eher gering sein.
261
Quellensteuerbegrenzung auf 5 % für deutsche Schachteldividenden. Das in Art. 9 Abs. 5 DBA-Frankreich enthaltene Schachtelprivileg unterscheidet sich ebenfalls in mehrfacher Hinsicht von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. a OECD-MA. Zum einen wird das Schac...