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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

248

China als Wohnsitzstaat. China als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden zunächst gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-China durch Anwendung der Anrechnungsmethode (direkte Steueranrechnung). Die anzurechnende deutsche Steuer darf dabei nicht den Betrag an chinesischer Steuer übersteigen, der nach den steuerlichen Vorschriften der Volksrepublik China auf diese Einkünfte entfällt. Daneben gewährt Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA-China eine indirekte Steueranrechnung für Dividenden, die eine in Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in China ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 20 % des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehört. In diesem Fall wird die von der deutschen Gesellschaft gezahlte Steuer auf die von China erhobene angerechnet.

249

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Dividenden entweder gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-China durch Anwendung der Freistellungsmethode für Schachteldividenden oder ...

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