Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
239
Art. 10 Abs. 1 DBA-China. Art. 10 Abs. 1 DBA-China entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA.
240
Art. 10 Abs. 2 DBA-China. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DBA-China entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 OECD-MA. Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 DBA-China entspricht in seiner Grundkonzeption ebenfalls Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA. Jedoch ist für die Anwendung des Schachtelprivilegs in Buchst. a keine Mindesthaltedauer der Beteiligung vorgesehen. Für steuerbefreite Investmentvehikel, die Dividenden ausschütten, die unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen erzielt werden, wird gemäß Buchst. b der Steuersatz auf 15 % angehoben. Für alle übrigen Fälle gilt weiterhin nach Buchst. c eine vom OECD-MA abwei S. 837 chende Quellensteuerbegrenzung auf 10 %. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 DBA-China entspricht Art. 10 Abs. 2 Satz 3 OECD-MA.
241
Art. 10 Abs. 3 DBA-China. Art. 10 Abs. 3 DBA-China entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 OECD-MA. Es wird lediglich allgemein von „Gesellschaftsanteilen oder anderen Rechten“ gespro...