Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Bezug von Gewinnen oder Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
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Übereinstimmende Voraussetzungen. Art. 10 Abs. 5 Fall 2 regelt das Verbot der Besteuerung nicht ausgeschütteter Gewinne. Die Voraussetzungen sind dabei mit denen von Art. 10 Abs. 5 Fall 1 identisch, d.h. es bedarf einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft, die aus einem anderen Vertragsstaat Gewinne oder Einkünfte bezieht (vgl. Rz. 207 ff.).