Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Bezug von Gewinnen oder Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat
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Wirtschaftliche Herkunft aus dem anderen Vertragsstaat. Weiterhin verlangt Art. 10 Abs. 5, dass die Gesellschaft aus einem anderen Vertragsstaat Gewinne oder Einkünfte bezieht. Daraus könnte man schlussfolgern, dass Art. 10 Abs. 5 dann nicht eingreift, wenn die Gewinne aus einem Drittstaat stammen. Dieser Schlussfolgerung dürfte aber entgegenstehen, dass dann, wenn der Nichtansässigkeitsstaat schon nicht für die auf seinem Hoheitsgebiet erwirtschafteten Gewinne eine Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters anlässlich der Ausschüttung dieser Gewinne durchführen darf, dies doch erst recht gelten muss, wenn die Gewinne nicht auf dem Hoheitsgebiet des Nichtansässigkeitsstaates erwirtschaftet wurden. In letzterem Fall dürfte es aber auch bereits nach den allgemeinen Grundsätzen an dem erforderlichen Konnex fehlen, der eine Besteuerung rechtfertigen könnte.