Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Regelungszweck
206
Keine Besteuerung einer nichtansässigen Gesellschaft. Art. 10 Abs. 5 regelt das sog. Verbot der extraterritorialen Besteuerung. Die Regelung ist sprachlich etwas kompliziert und daher nicht unbedingt einfach verständlich. Im Kern geht es aber darum, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft mit ihren ausgeschütteten und nichtausgeschütteten Gewinnen nicht auch in einem anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, in dem die Gesellschaft nicht ansässig ist (sog. Nichtansässigkeitsstaat), aus dem die Gewinne aber wirtschaftlich stammen. Nach den Ausführungen in Art. 10 Rz. 33 f. OECD-MK soll es auch Staaten geben, die die Ausschüttungen einer nicht auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft besteuern wollen, und zwar weil die Dividenden aus Gewinnen gespeist werden, die wirtschaftlich aus dem Hoheitsgebiet des anderen Staates stammen. Art. 10 Abs. 5 verbietet dies. Da ein solches Verbot der Besteuerung einer nichtansässigen Gesellschaft aber selbstredend sehr weit und u.U. im Widerspruch zu den in Art. 10 selbst enthaltenen Regelungen stehen kann, mach...