Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Keine Beschränkung des Besteuerungsrechtes für Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft (Abs. 2 Satz 3)
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Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter. Art. 10 Abs. 2 Satz 3 regelt schließlich, dass die Begrenzung des Besteuerungsrechtes des Quellenstaates durch Art. 10 Abs. 2 Satz 1 nicht das Recht des Quellenstaates berührt, die Gewinne der die Dividenden zahlenden Gesellschaft, die später die Dividenden speisen, besteuern zu können. Hier können sich abkommensrechtliche Einschränkungen allenfalls aus anderen Verteilungsvorschriften bzw. aus dem Methodenartikel ergeben. Die Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 hat allenfalls klarstellende Bedeutung. Kaeser weisen zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift eigentlich überflüssig ist und abgeschafft gehört. Bereits nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 steht unmissverständlich fest, dass diese Regelung nur die Besteuerung der Gesellschafter, nicht aber auch die der Gesellschaft betrifft. Der Umstand, dass die Gesellschaft vielfach im Rahmen des Quellensteuereinbehalts steuerliche Pflichten der Gesellschafter erfüllt, ändert daran nic...