Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Rechtsfolge: Können im anderen Vertragsstaat besteuert werden
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Uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Als Rechtsfolge gewährt Art. 10 Abs. 1 dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers ein uneingeschränktes, aber nicht ausschließliches Besteuerungsrecht. Ob und inwieweit der Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt allein ihm überlassen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, dann besteht allerdings gem. Art. 23A Abs. 2 bzw. Art. 23B Abs. 1 die Verpflichtung, die nach Art. 10 Abs. 2 durch den Quellenstaat ggf. erhobene Quellensteuer anzurechnen.
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Besteuerungsfolgen in Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers, dann hängen die Besteuerungsfolgen zunächst davon ab, ob es sich beim Dividendenempfänger um eine körperschaftsteuer- oder einkommensteuerpflichtige Person handelt.
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Körperschaftsteuerpflichtige Personen. Bei einer körperschaftsteuerpflichtigen Person bleiben die aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Dividenden gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG steuerfrei; lediglich 5 % gelten gem. § 8b Abs. 5 KStG als nichtabzugsfähige Betriebsaus...