Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Abkommensberechtigung natürlicher Personen
36
Begriff der natürlichen Person. Da eine Definition der „natürlichen Person“ im OECD-MA nicht enthalten ist, muss insoweit nach allgemeinen Grundsätzen auf das Recht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaates (Anwenderstaat) abgestellt werden. Entscheidendes Merkmal einer „Person“ ist dabei die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. In Abgrenzung zu den juristischen Personen werden mit dem Begriff der natürlichen Person Menschen beschrieben. Das deutsche BGB ordnet die Rechtsfähigkeit für Menschen zwar nicht gesondert an, geht hiervon aber als selbstverständlich aus (vgl. § 1 BGB). Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Sie endet mit dem Tod. In diesen Randbereichen kann auch mittelbar das Recht des Wohnsitzstaates durchschlagen, weil von diesem Recht die Steuerpflicht der natürlichen Person und damit auch deren abkommensrechtliche Ansässigkeit bestimmt wird. Doppelansässigkeiten werden nach Art. 4 Abs. 2 aufgelöst (Art. 4 Rz. 61 ff.).
37
Steuerpflicht. Ansässig sind nur natürli...