Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Innerstaatliches Recht
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§ 20 EStG. Die innerstaatliche Regelung des § 20 EStG ist für die Auslegung von Art. 10 von hervorgehobener Bedeutung. Denn ist Deutschland der Quellenstaat, so ergibt sich insbesondere (aber nicht ausschließlich) aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, was unter dem Begriff der Dividende in Art. 10 Abs. 3 zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere für die dritte Fallgruppe der Dividendendefinition, weil diese nach der steuerlichen Gleichstellung mit Einkünften aus Aktien fragt. Die Antwort darauf gibt aus deutscher Sicht u.a. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. S. 777 Daneben ist aber auch eine Gesamtschau der deutsch-steuerlichen Vorschriften zu laufenden Beteiligungserträgen aus Körperschaften erforderlich, wie z.B. die Regelungen des § 3 Nr. 40 EStG und des § 8b Abs. 1 KStG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Rz. 178 verwiesen.
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§ 44a Abs. 9 EStG. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass ausländische Kapitalgesellschaften als Dividendenempfänger bereits unilateral nach § 44a Abs. 9 EStG einen Anspruch auf Verminderung der Kapitalertragsteuer um zwei Fünftel haben (gegenwärtig also auf 15 % zzgl. SolZ). Die Regelung steht neben einem ggf. weitergehenden ...