Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick/Vertragsstaat
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Person i.S. des OECD-MA. Um den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens zu bestimmen, stellt Art. 1 auf die „Person“ ab. Damit ist dieser Begriff neben der „Ansässigkeit“ zentral zur Bestimmung des Schutzbereiches des Abkommens. Art. 1 enthält hierfür allerdings keine eigenständige Definition, so dass auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b zurückzugreifen ist. Danach umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen (vgl. Art. 3 Rz. 12 ff.). Der Ausdruck „Gesellschaft“ bedeutet wiederum juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (vgl. Art. 3 Rz. 16 ff.). Im Ergebnis sind daher auch alle die Rechtsträger als Person im Sinne des Abkommens einzuordnen, die weder natürliche Person noch Personenvereinigung sind, die aber für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. So sind z.B. rechtsfähige Stiftungen Personen i.S. des Art. 1 (vgl. Art. 3 Rz. 2 OECD-MK). Darüber hinaus sind vom Begriff der Person auch alle anderen Perso...