Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
162
Teleologische Auslegung des verbundenen Unternehmens. Art. 5 DBA-Frankreich definiert das Verbundensein als „Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens“. Nach dem Wortlaut könnte damit auch eine Finanzierung über Fremdkapital die Verbundenheit zweier Unternehmen nach sich ziehen. Allerdings spricht der französische Text des Art. 5 DBA-Frankreich von einer „á la formation du capital“, so dass auch nach dem DBA-Frankreich eine Beteiligung am Kapital notwendig ist. Im Übrigen ist Art. 5 DBA-Frankreich teleologisch auszulegen (vgl. auch Rz. 155 zum DBA-Belgien). Im Ergebnis besteht daher keine inhaltliche Abweichung zu Art. 9 Abs. 1 OECD-MA.
163
Keine Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Da das DBA-Frankreich keine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Norm enthält, kann eine aus einer Gewinnkorrektur durch einen Vertragsstaat resultierende wirtschaftliche Doppelbesteuerung nicht im Rahmen des Art. 9 DBA-Frankreich vermieden werden.