Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. EU-Recht/Völkerrecht
10
Erstreckung des materiellen Steuerrechts auf Auslandssachverhalte. Nach allgemeinem Völkerrecht sind die Staaten dem Grunde nach nicht gehindert, auch Sachverhalte zu regeln, die außerhalb ihrer jeweiligen Staatsgebiete verwirklicht werden. Ein durchgängiges völkerrechtliches Territorialprinzip besteht nicht. Voraussetzung für die Regelungszuständigkeit ist allerdings, dass ein hinreichender Anknüpfungspunkt (sog. „genuine link“) besteht. Dieser allgemeine völkerrechtliche Grundsatz gilt nach h.M. auch für die Erhebung von Abgaben. Zulässigerweise kann der Staat hierzu an die Person des Steuerpflichtigen (Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) oder an die Einkunftsquelle anknüpfen. In diesem Rahmen hat S. 106 der jeweilige Staat nach dem Völkerrecht ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Völkerrechtlich ergibt sich eine Beschränkung lediglich durch die bilateralen oder — soweit bestehend — multilateralen Abkommen, aufgrund derer die Besteuerungsrechte für bestimmte Einkünfte zwischen den vertragsschließenden Staaten verteil...