Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. Personengesellschaften/Partenreedereien
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Abkommensschutz — keine Änderungen gegenüber dem OECD-MA 2014. Auch nach dem „Update 2017“ bestehen für Schifffahrts- bzw. Luftfahrtunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft (bzw. einer Partenreederei) im Grundsatz keine Besonderheiten: Mit der Einschränkung, dass nunmehr der Ansässigkeitsstaat des Mitunternehmers das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte i.S. des Art. 8 hat, gelten die in Art. 8 (2014) Rz. 54 ff. dargelegten Grundsätze entsprechend.