Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VI. Mischbetriebe
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Keine Änderungen gegenüber dem OECD-MA 2014. In Bezug auf Unternehmen, die neben dem Betrieb von Schiffen und/oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr mindestens eine weitere genuin gewerb S. 669 liche Tätigkeit ausüben, die nicht — auch nicht als Hilfstätigkeit (s. hierzu. zu Art. 8 (2014) Rz. 34 ff.) — von Art. 8 erfasst wird („Mischbetriebe“), ergeben sich gegenüber dem OECD-MA 2014 keine Besonderheiten. Insoweit gelten die in Art. 8 (2014) Rz. 49 ff. dargestellten Grundsätze entsprechend.
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Finanzbehörde Hamburg v. . Vgl. zur Auffassung der dt. Finanzverwaltung, wonach eine zum Betriebsvermögen eines Mitunternehmers gehörende Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft abkommensrechtlich ein von der eigenunternehmerischen Tätigkeit des Mitunternehmers gesondert zu beurteilendes Unternehmen sei, die Darstellung in Art. 8 (2014) Rz. 51.