Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Tatbestand und Rechtsfolge
(4) 1Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der vollen oder teilweisen Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der in dem anderen Vertragstaat ansässige Veräußerer eine natürliche Person ist,
a) die im Laufe der fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Artikels 4 im erstgenannten Vertragstaat ansässig war und
b) die in dem anderen Staat für den Veräußerungsgewinn keiner Steuer unterliegt.
S. 108
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Allgemeine Begriffsbestimmungen. Zum Ausdruck der ansässigen natürlichen Person vgl. Art. 1 Rz. 101 f., Art. 3 Rz. 55 und Art. 4 Rz. 14 ff. und zur Frage, wer für Zwecke des Art. 13 als Veräußerer zu behandeln ist, vgl. Rz. 42.
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Relevante Veräußerungsgewinne. Zu den Begriffen der Veräußerung und des Gewinns s. Rz. 50 ff. und 54 ff. Unter Abs. 4 fallen in erster Linie Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG. Der Regelung können aber auch betriebliche Veräußerungsgewinne unterliegen, die nach § 15 EStG oder § 16 EStG i.V.m. § 49 EStG in Deutschland steuerpflichtig sind. In diesen Fällen darf die veräußerte Beteiligung jedoch nicht funktional zu einer im Nichtansässigkeitsstaat ...