Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Tatbestandsvoraussetzungen
(4) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen ...
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„Besondere“ Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger bzw. Drittem. Wesentliches Merkmal des Abs. 4 sind die „besonderen Beziehungen“ zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger (nach dem Änderungsprotokoll vom : dem „Nutzungsberechtigten“) oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten. Der Begriff der „besonderen Beziehungen“ ist abkommensrechtlich nicht definiert. Bereits nach dem OECD-MK zum OECD-MA 1963 umfasste der Begriff insbesondere gesellschaftsrechtliche Beherrschungsverhältnisse, Abhängigkeitsverhältnisse im Konzern, verwandtschaftliche Beziehungen und allgemein jede Interessengemeinschaft, die neben dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Lizenzgebühren gezahlt werden, besteht. Eine derartige Interessengemeinschaft kann grds. aus gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen bestehen, die nicht generell, sondern einzelfallorientiert zu beurteilen sind. Bei den besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ist v.a. an unmittelbare und mittelbare Beherrschungsverhält...