Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Sinn und Zweck
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Verbot der extraterritorialen Besteuerung. Aus allgemeinen völkerrechtlichen Erwägungen folgt, dass ein Staat nur dann besteuerungsberechtigt ist, wenn ein Sachverhalt einen gewissen Inlandsbezug zu diesem Staat aufweist (Territorialitätsprinzip). Ein solcher Inlandsbezug zu einem Staat fehlt bspw. für die ausgeschütteten oder thesaurierten Gewinne einer Gesellschaft, die in dem Staat weder unbeschränkt steuerpflichtig ist, noch ihre Gewinne oder Einkünfte aus diesem Staat stammen. Art. 10 Abs. 6 erfasst diese Fälle notwendigerweise nicht, da sich ein Besteuerungsverbot bereits aus allgemeinen völkerrechtlichen Erwägungen ergibt. Ein ausreichender Inlandsbezug für eine Besteuerung der ausgeschütteten oder thesaurierten Gewinne einer Gesellschaft besteht selbstverständlich dann, wenn diese in dem Staat unbeschränkt steuerpflichtig (und damit ansässig i.S.v. Art. 4 Abs. 1) ist, auch wenn die Gesellschaft aufgrund eines DBA für dessen Zwecke als in dem anderen Vertragsstaat ansässig gilt (vgl. Art. 4 Abs. 8). Auch für diesen Fall greifen die Besteuerungsverbote des Art. 10 Abs. 6 im Ergebnis nicht (s. Rz. 150). Art. 10 Abs. 6 entfaltet seine Wirkung nu...