Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Auskunftsklausel
37
Die zuständigen Behörden können Auskünfte austauschen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Besteuerung nach Artikel 15a DBA notwendig sind (Art. 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 DBA). Hierunter fallen Auskünfte zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft, insbesondere hinsichtlich der Überprüfung von Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstiger Belege oder Unterlagen.