Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Besteuerungsrecht
„... können in dem anderen Staat besteuert werden.“
27
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates der Gesellschaft. Der Staat, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist (Rz. 8), kann die Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen entsprechend seinem nationalen Recht besteuern.
28
Besteuerung in Deutschland. Sie richtet sich danach, ob das in der Schweiz ansässige Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied in Deutschland nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt oder nach § 2 AStG „erweitert beschränkt stpfl.“ ist (erste Fallgruppe) oder aber der „einfachen“ beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 49 EStG unterliegt (zweite Fallgruppe). Fließen die Vergütungen unbeschränkt oder erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zu, so werden sie als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) im Wege der Veranlagung nach § 2 EStG erfasst. Der BFH hat mit Urteil vom entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine nicht variable Festvergütung erhält und deshalb kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer i.S.d. § 2 UstG anzusehen ist. Diese an die EuGH-Rechtsprechung anknüpfende umsatzsteuerliche Betrachtungsweise, lässt infolge der eindeutigen Bestimmung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG die ertragsteuerlic...