Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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11.6 Neuberechnung der Quellensteuer
Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten - und unabhängig von ihrer Ansässigkeit - bis zum 31. März des auf die FälS. 513ligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen (vgl. Art. 137 DBG):
Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns (vgl. Ziffer 3.2 oben);
Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens (vgl. Ziffern 6 oder 7 oben);
Falsche Tarifanwendung (vgl. Ziffern 3.2.8, 4 und 5 oben)
Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuern können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. Art. 89a und 99a DBG), im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend zu machen.
Die zuständige Steuerbehörde entscheidet darüber, ob anstelle der Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird.
Eine solche Neuberechnung der Quellensteuer kann auch durch die zuständige Steuerbehörde von Amtes wegen durchgeführt werden.
Zuständig für die Neuberechnung der Quellensteuer ist der anspruchsberechtigte Kanton gemäss Ziffer 9.5 oben....