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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

6.4 Schweiz

Die Schweiz ist Unterzeichnerstaat des EuRhÜbk, des 1. ZP-EuRhÜbk und des 2. ZP-EuRhÜbk. Sie leistet unter Berufung auf Art. 2 des EuRhÜbk keine Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen (vgl. Tz. 1.2.2).

Das schweizerische Bundesgesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) regelt - soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen - alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen. In der sog. Wegleitung des Bundesamtes für Justiz sind die Einzelheiten der Rechtshilfegewährung ausführlich dargestellt. Nach Art. 3 Abs. 3 IRSG kann einem Ersuchen um Rechtshilfe entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist.

„Gemäss Art. 24 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV) bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom . Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am V...

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