Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Verhältnis zum innerdeutschen Recht
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Verhältnis zu § 20 EStG. Die Dividendendefinition in Art. 10 Abs. 4 erfasst u.a. die „aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind“. An dieser Stelle hat § 20 EStG seine Bedeutung darin, dass er als zentrale Norm zur Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen bestimmen kann, welche Einnahmen innerstaatlich den „Einnahmen aus Aktien“ gleichgestellt werden. Jedoch sind nur ganz bestimmte, in § 20 Abs. 1 EStG angesprochene Einkünfte von der dritten Fallgruppe des Dividendenbegriffs erfasst (s. Rz. 103).
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Verhältnis zu § 50d Abs. 3 EStG. Nach innerstaatlichem Recht steht die Quellensteuerbefreiung bei Zahlungen von Dividenden aus Deutschland an eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft grds. unter dem Vorbehalt der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Rule des § 50d Abs. 3 EStG. Die Regelung wurde im Zuge des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom wesentlich verschärft. Die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG wird durch Art. 23 Abs. 1 und Nr. 2 der Protokollerklärung i.d.F. des Revisionsprotokolls vom S. 36 ausdrücklich zugelassen, enth...