Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2.2 Säule 2b: Überobligatorium
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Bei dem Überobligatorium handelt es sich um eine weitergehende Vorsorge, wobei es der Vorsorgeeinrichtung obliegt, nach Abschätzung der Risikofaktoren das Überobligatorium zu gewähren und den Leistungsumfang entsprechend festzusetzen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung entsteht durch den Abschluss des Arbeitsvertrags; eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung gibt es in diesem Bereich nicht. Somit liegt eine privatrechtliche Rechtsbeziehung vor, die nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Für Arbeitnehmer, die oberhalb des koordinierten Lohns verdienen, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsprechend den reglementarischen Bestimmungen Beiträge.
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Im Gegensatz zum Obligatorium ist das Überobligatorium ohne Einschränkungen kapitalisierbar. Die Auszahlung einer Kapitalabfindung aus dem Überobligatorium ist neben den für das Obligatorium bestehenden Möglichkeiten (Rz. 10) auch bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz möglich. Die Kapitalisierbarkeit des Überobligatoriums wurde zum nicht eingeschränkt. Bei einer solchen Kapitalabfindung handelt es sich um eine Kapitalleistung aus ...