Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Schweizerische Fonds
721
Zum Teil ohne Rechtspersönlichkeit. Kollektive Kapitalanlagen haben nach schweizerischem Recht zum Teil keine Rechtspersönlichkeit. Sie werden im Wesentlichen in Ausschüttungsfonds (vgl. hierzu Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom ) und Thesaurierungsfonds unterschieden. Das nach den Grundsätzen der Risikomischung angelegte Fondsvermögen, das von Fondsmanagern im S. 92Auftrag der Anleger verwaltet wird, hat keine korporative Struktur. Es unterliegt daher, abgesehen von Grundstücksfonds, häufig nicht selbst der Steuer auf Einkommen und Kapital. Die Fondseinkünfte sind in diesem Fall direkt den Anlegern zuzurechnen mit der Folge, dass sie ihren ursprünglichen Charakter nicht verändern. Soweit es sich dabei um Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen handelt, ist dieses bei Halten der Fondsanteile im Privatvermögen somit steuerfrei.
722
Grundstücksfonds als Steuersubjekt. Grundstücksfonds unterliegen dagegen nach dem DBG selbst der Gewinnsteuer (Art. 49 Abs. 2). In der Praxis kam dieser Besteuerung allerdings nur geringe Bedeutung zu, da die meisten Fonds ihr Vermögen in Grundstückskapitalgesellschaften investieren und somit nicht direkt Grundvermög...