Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Bundesgesetz vom über die Wehrpflichtersatzabgabe
125
Ersatz in Geld. Nach dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben, das seine Rechtsgrundlage in Art. 59 Abs. 3 BV (früher: Art. 18 Abs. 4 BV) hat, haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönlichen Militärdienst erfüllen, einen geldwerten Ersatz zu leisten, den Wehrpflichtersatz.
126-129
Einstweilen frei.