Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Geschäftsstelle
„c) eine Geschäftsstelle, ...“
55
Begriff. Der Begriff der „Geschäftsstelle“ ist mit dem in § 12 Satz 2 Nr. 3 AO grds. identisch. In der Geschäftsstelle werden häufig verwaltende Tätigkeiten vorgenommen werden. Benannt sind sie z.B. als Filiale, Vertretung, Kontaktbüro, Verbindungsbüro, Korrespondenzbüro usw., in denen z.B. Planungs-, Kontroll-, Informations- und Koordinierungsaufgaben wahrgenommen werden. Auch Kontroll- und Koordinierungsstellen sind daher regelmäßig „Geschäftsstelle“. Im Gegensatz zur Zweigniederlassung i.S. von Buchst. b ist die Geschäftsstelle nicht mit Selbständigkeit ausgestattet. Es bedarf auch keiner besonderen Geschäftsausstattung. Ebenfalls schließen sich eine Betriebsstätte gem. Buchst. a (Ort der Leitung) und Buchst. c (Geschäftsstelle) gegenseitig aus. In der Geschäftsstelle werden keine leitenden Tätigkeiten ausgeübt, lediglich Managementaufgaben unterhalb der Leitungsebene können hier wahrgenommen werden. Werden Leitungsaufgaben i.S. von Buchst. a am Ort einer Geschäftsstelle wahrgenommen, richtet sich die Frage nach der Betriebsstättenbegründung entweder allein nach Buchst. a als speziellere Regelung oder es können nebeneinander eine...