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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4. Geschäftsstelle

  • „c) eine Geschäftsstelle, ...“

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Begriff. Der Begriff der „Geschäftsstelle“ ist mit dem in § 12 Satz 2 Nr. 3 AO grds. identisch. In der Geschäftsstelle werden häufig verwaltende Tätigkeiten vorgenommen werden. Benannt sind sie z.B. als Filiale, Vertretung, Kontaktbüro, Verbindungsbüro, Korrespondenzbüro usw., in denen z.B. Planungs-, Kontroll-, Informations- und Koordinierungsaufgaben wahrgenommen werden. Auch Kontroll- und Koordinierungsstellen sind daher regelmäßig „Geschäftsstelle“. Im Gegensatz zur Zweigniederlassung i.S. von Buchst. b ist die Geschäftsstelle nicht mit Selbständigkeit ausgestattet. Es bedarf auch keiner besonderen Geschäftsausstattung. Ebenfalls schließen sich eine Betriebsstätte gem. Buchst. a (Ort der Leitung) und Buchst. c (Geschäftsstelle) gegenseitig aus. In der Geschäftsstelle werden keine leitenden Tätigkeiten ausgeübt, lediglich Managementaufgaben unterhalb der Leitungsebene können hier wahrgenommen werden. Werden Leitungsaufgaben i.S. von Buchst. a am Ort einer Geschäftsstelle wahrgenommen, richtet sich die Frage nach der Betriebsstättenbegründung entweder allein nach Buchst. a als speziellere Regelung oder es können nebeneinander eine...

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